ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 39. Einreihung in das Entlohnungsschema I L
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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