ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 39.
Einreihung in Entlohnungsschemas
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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