ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 38a. Dienstvertrag
(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 39) und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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