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VBG § 38. Zuordnung, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig von 01.09.2023 bis 09.10.2024

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 38. Zuordnung

(1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen

1. durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG und

2. durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG sowie

3. bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.

(2a) Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.

(2b) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch

1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder

b) den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß lit. a sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG und

2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.

(2c) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch

1. den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und

2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige fachlich geeignete Berufspraxis.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden auch erfüllt durch

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie

3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Z 3 durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1a Z 4 HG zu erbringen.

(3a) Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch

1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie

3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von

a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder

b) 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.

(4) Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a, des Masterstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. b oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 3a Z 3 und Abs. 7 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.

(6) Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.

(7) Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Abs. 4 verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.

(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 oder Abs. 4 BDG 1979 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.

(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

(13) Die Verpflichtung gemäß Abs. 12 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.

(14) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung

1. bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,

2. festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,

3. für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie

4. für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.

(15) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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