VBG § 37. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 164/2015, gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 37. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben.

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder

2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l a 2 erfolgt.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.

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