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VBG § 37., BGBl. Nr. 345/1989, gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1997

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 37.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. c - Anwendung.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren ist § 203 Abs. 2 bis 6 BDG 1979 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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