VBG § 37., BGBl. Nr. 319/1973, gültig von 07.07.1973 bis 30.09.1988

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 37.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. e - Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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