VBG § 36e. Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012

Abschnitt Ia Verwaltungspraktikum

§ 36e. Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.

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