VBG § 36e. Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und
Beschäftigungsverhältnisse, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012
Abschnitt Ia Verwaltungspraktikum
§ 36e. Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse
Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.
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