VBG § 36., BGBl. Nr. 16/1994, gültig von 01.01.1994 bis 14.02.1997

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 36.

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Funktion nach § 9 Z 1 bis 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, oder mit einer Leitungsfunktion an nachgeordneten Dienststellen befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.

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