VBG § 36., BGBl. Nr. 256/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 36.

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

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