VBG § 36., BGBl. Nr. 110/1966, gültig von 13.07.1966 bis 30.06.1993

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 36.

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.

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