VBG § 35. Anwendung des BMVG, BGBl. I Nr. 102/2018, gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2008

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 35. Anwendung des BMVG

(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.

2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse


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für Bedienstete
durch
der Parlamentsdirektion
den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft
den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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