zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VBG § 35. Anwendung des BMVG, BGBl. I Nr. 102/2018, gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2003

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 35. Anwendung des BMVG

(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.

2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für Bedienstete
durch
der Parlamentsdirektion
den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft
den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342