VBG § 33a., BGBl. Nr. 16/1994, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 33a.

(1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder

2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

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