ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 33.
§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach
einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,
6 Monaten ....................................... 2 Wochen,
1 Jahr .......................................... 1 Monat,
2 Jahren ........................................ 2 Monate,
5 Jahren ........................................ 3 Monate,
10 Jahren ........................................ 4 Monate,
15 Jahren ........................................ 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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