VBG § 33., BGBl. Nr. 165/1961, gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1993

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 33.

§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach

einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,

6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

1 Jahr .......................................... 1 Monat,

2 Jahren ........................................ 2 Monate,

5 Jahren ........................................ 3 Monate,

10 Jahren ........................................ 4 Monate,

15 Jahren ........................................ 5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

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