VBG § 31. Zeugnis, BGBl. Nr. 165/1961, gültig ab 01.07.1961
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 31. Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
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