VBG § 31. Zeugnis, BGBl. Nr. 165/1961, gültig ab 01.07.1961

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 31. Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

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