VBG § 30., BGBl. Nr. 281/1971, gültig von 06.08.1971 bis 21.07.1989

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 30.

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 9 und des § 46 Abs. 6,

a) durch Tod,

b) durch einverständliche Lösung,

c) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,

d) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst oder

e) durch vorzeitige Auflösung.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 32 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

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