VBG § 2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit, BGBl. I Nr. 6/2010, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, von der jeweiligen Bundesministerin oder vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.

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