VBG § 2c., BGBl. Nr. 180/1990, gültig von 01.04.1990 bis 31.12.1990

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 2c.

(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1. für den Mittleren Dienst 5 564 S,

2. für den Gehobenen Dienst 6 622 S.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Auf die Auszahlung

1. des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,

2. der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2

in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Einem Teilnehmer, der

1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,

2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder

3. der Eignungsausbildung fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.

(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist erst möglich, wenn die Eignungsausbildung sechs Monate gedauert hat. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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