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VBG § 2c., BGBl. Nr. 388/1986, gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1987

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 2c.

(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1. für den Mittleren Dienst 4 750 S,

2. für den Gehobenen Dienst 5 750 S.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Auf die Auszahlung

1. des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,

2. der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2

in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Einem Teilnehmer, der

1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,

2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder

3. der Eignungsausbildung fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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