ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 2b.
Eignungsausbildung
(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.
(2) Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die
1. a) bei Tätigkeiten, die den im § 6c genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes
besitzen und
2. ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.
(2a) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(4) Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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