ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 2b.
Eignungsausbildung
(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(2) Zu dieser Eignungsausbildung können Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben, vom zuständigen Bundesminister zugelassen werden.
(3) Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(4) Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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