VBG § 2a., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 29.05.2002 bis 30.04.2003

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 2a.

(1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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