VBG § 29k., BGBl. I Nr. 70/1999, gültig von 01.06.1999 bis 31.08.2002

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29k.

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

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