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VBG § 29j. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung, BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 01.09.2002 bis 17.06.2015

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29j. Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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