ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 29h.
(1) Der Vertragsbedienstete, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.
(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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