ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 29e.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
a) Bezüge nach § 8a (mit Ausnahme der Haushaltszulage) und
b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig wären.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Abs. 1 bis 6 jedoch
1. auf Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen, die sich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden, und
2. auf Bedienstete, die unter den Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, fallen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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