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VBG § 29d., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1999

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29d.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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