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VBG § 29b., BGBl. Nr. 24/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.04.1995

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29b.

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:

1. Karenzurlaube gemäß Abs. 5,

2. Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.

(5) In den Fällen. des Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes oder

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(8) Ein Vertragsbediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(9) Abs. 8 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, nicht jedoch auf Beamte und auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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