VBG § 29b., BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29b.

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für

1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und

2. eine Verfügung gemäß Abs. 3

ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen

1. eigenen Kindes oder

2. Wahl- oder Pflegekindes

des Vertragsbediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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