VBG § 28c., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2000

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 28c.

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub

und auf Urlaubsabfindung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

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