VBG § 28a., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 28a.

Entschädigung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durch

1. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

2. Kündigung durch den Dienstgeber oder

3. einvernehmliche Auflösung,

so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,

2. der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

3. der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,

4. das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder

5. das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

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