VBG § 28a., BGBl. Nr. 16/1994, gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 28a.

Entschädigung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

3. Kündigung durch den Dienstgeber oder

4. einvernehmliche Auflösung,

so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Vertragsbedienstete

1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,

2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder

4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Vertragsbediensteten endet.

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