VBG § 28., BGBl. Nr. 319/1977, gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1992

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 28.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und

Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 27e) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.

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