VBG § 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche, BGBl. Nr. 319/1977, gültig ab 01.01.1977

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

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