VBG § 27d., BGBl. Nr. 562/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 27d.

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

(1) Versieht ein Vertragsbediensteter Schicht- oder Wechseldienst im Sinne des § 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 20 dieses Bundesgesetzes, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 27a und 27b genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Unterliegt der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, so erhöht sich die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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