ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 27c.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 27a und 27b) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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