VBG § 27b., BGBl. Nr. 345/1989, gültig von 22.07.1989 bis 31.12.2003

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 27b.

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 27a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/ 1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht

sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf ................................... 4 Werktage,

50 vH auf ................................... 5 Werktage,

60 vH auf ................................... 6 Werktage.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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