VBG § 27., BGBl. Nr. 319/1977, gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1993

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 27.

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

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