VBG § 25., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 01.05.2002 bis 31.12.2002

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

(1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsentgeltes übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erforderlich.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(6) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn

1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

2. das Strafverfahren eingestellt oder

3. der Vertragsbedienstete freigesprochen

worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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