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VBG § 24b. Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2024

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 24b. Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG

(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem  begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3.

(2) Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1.

(3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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