VBG § 22a., BGBl. I Nr. 176/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 22a.

Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.

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