ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 22a.
Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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