ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 22a.
Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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