VBG § 22a., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2004

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 22a.

Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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