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VBG § 22., BGBl. I Nr. 6/2000, gültig von 01.01.2000 bis 11.08.2000

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 22.

(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des

Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie

beträgt

---------------------------+----------------------+---------------

in der Entlohnungsgruppe I Entlohnungsstufe I Schilling

---------------------------I----------------------I---------------

p 1 bis p 5, e, d, c, b I I

---------------------------I----------------------I 1 693

a I 1 bis 8 I

---------------------------I----------------------I----------------

a I ab 9 I 2 152

(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach § 85 besteht.

(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

(5) § 113a Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 113a Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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