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VBG § 22., BGBl. Nr. 238/1987, gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 22.

(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des

Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie

beträgt

---------------------------+----------------------+---------------

in der Entlohnungsgruppe I Entlohnungsstufe I Schilling

---------------------------I----------------------I---------------

p 1 bis p 5, e, d, c, b I I

---------------------------I----------------------I 1 254

a I 1 bis 8 I

---------------------------I----------------------I----------------

a I ab 9 I 1 593

(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage (§ 52a) besteht.

(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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