ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 oder die §§ 2b bis 2d etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch - soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
a) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
b) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, geregelt ist;
c) auf wissenschaftliche Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten;
d) auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
e) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
f) auf Land- und Forstarbeiter;
g) auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
h) auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
i) auf Schulärzte und Theaterärzte;
j) auf das technische Personal der Bundestheater;
k) auf Lehrlinge;
l) auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden;
m) auf Personen, die im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung fallweise jeweils bis zu acht Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte). Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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