ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 19. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Vertragsbediensteten voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen.
(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 vom Gesamtausmaß dieser Beschäftigungen auszugehen.
(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter voll beschäftigt, so sind alle dem Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung vorangegangenen Zeiten gemäß § 26 für die Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag, so bleibt für den Vertragsbediensteten der bisherige Vorrückungsstichtag gültig.
(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter teilbeschäftigt, so bleibt er in der erreichten Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin richtet sich nach den Abs. 1 bis 3 und 6.
(6) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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