VBG § 18., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 18.

(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

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