VBG § 16. Kinderzulage, BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 16. Kinderzulage

Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342