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VBG § 16., BGBl. Nr. 86/1948, gültig von 01.07.1948 bis 30.04.1995

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 16.

Haushaltszulage

Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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