ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 16.
Haushaltszulage
Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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